In jedem Mitgliedsstaat gibt es die Möglichkeit im Rahmen der Öffnungsklauseln der EU DS-GVO gesetzliche Regelungen zu treffen, weiter gibt es aber auch erforderliche Regelungen, welche die Mitgliedsstaaten aufgrund der EU DS-GVO treffen müssen.
DSAnpUG-EU in der jeweiligen Fassung ist von den Mitgliedsstaaten entsprechend umzusetzen. Hieraus resultieren Änderungen in nationalen Gesetzen oder eigenständige Gesetze.
Das BDSG (Bundes Datenschutz Gesetz) ist ein Gesetz, welches insbesondere individuelle Ergänzungen zur DS-GVO beinhaltet. Das BDSG darf hierbei keine Unterschreitungen der EU DS-GVO beinhalten und darf sich auch nur innerhalb der erforderlichen oder freigestellten Regelungen bewegen.
Das BDSG findet auf nahezu alle Unternehmen, Dienstleister und Organisationen Anwendung.
Abweichend hiervon können aber durch Gesetz oder bei Erfüllung der Voraussetzungen auch andere Gesetze zur Anwendung kommen, welche das BDSG in diesem Fall ausschließen und ersetzen.